Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – AS Bau Regensburg

(Einzelunternehmer, Deutschland, Privat- und Geschäftskunden)

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Bau-, Sanierungs-, Trockenbau- und Fenstereinbauarbeiten zwischen

AS Bau Regensburg, Samir Begovic, Donaustaufer Str. 12b, 93059 Regensburg – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und dem Auftraggeber.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt.

2. Vertragsgrundlage

Maßgeblich für den Leistungsumfang sind das schriftliche Angebot, das Leistungsverzeichnis sowie diese AGB.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

3. Leistungen und Mitwirkungspflichten

Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass

  • die Baustelle frei zugänglich ist
  • erforderliche Anschlüsse (Strom, Wasser) vorhanden sind
  • bauseitige Vorleistungen ordnungsgemäß erbracht wurden

Für Verzögerungen oder Mängel aufgrund fehlender Mitwirkung haftet der Auftragnehmer nicht.

4. Nachträge und Zusatzleistungen

Zusatz- oder Änderungsleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nur gegen gesonderte Vergütung ausgeführt.

Diese bedürfen vor Ausführung einer schriftlichen Beauftragung (auch per E-Mail oder Messenger).

5. Preise und Zahlung

Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (sofern nicht anders angegeben).

Der Auftragnehmer ist berechtigt:

  • Abschlagszahlungen gemäß Baufortschritt zu verlangen
  • Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug fällig

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet.

6. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Materialien und eingebaute Fenster bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.

7. Ausführungsfristen

Ausführungsfristen gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

Verzögerungen durch höhere Gewalt, Materiallieferengpässe oder Fremdgewerke verlängern die Frist angemessen.

8. Abnahme

Nach Fertigstellung ist die Leistung vom Auftraggeber abzunehmen.

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn:

  • die Leistung genutzt wird oder
  • der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen nach Aufforderung Mängel schriftlich anzeigt. 

9. Fensterbau / Fenstereinbau

  • Maßangaben beruhen auf dem vor Ort genommenen Aufmaß. Abweichungen aufgrund bauseitiger Gegebenheiten (z.B. schiefe Wände, alte Bausubstanz) gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
  • Lieferzeiten für Fenster sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.
  • Farb- und Strukturabweichungen, die material- oder herstellungsbedingt sind, stellen keinen Mangel dar.
  • Ausbau und Entsorgung alter Fenster sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn im Angebot ausdrücklich aufgeführt.
  • Abdichtung der Fenster erfolgt nach anerkannten Regeln der Technik. Für Anschlussfugen, die aufgrund bauseitiger Mängel nicht fachgerecht hergestellt werden können, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
  • Nutzung der eingebauten Fenster gilt als Abnahme.

10. Lüftungskonzept / DIN 1946-6

Beim Austausch von Fenstern oder energetischen Sanierungsmaßnahmen kann gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit der DIN 1946-6 die Erstellung eines Lüftungskonzepts erforderlich sein.

  • Die Prüfung der Notwendigkeit sowie die Erstellung des Lüftungskonzepts obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  • Der Auftragnehmer empfiehlt die Beauftragung eines Energieberaters oder Fachplaners oder die gesonderte Beauftragung des Auftragnehmers zur Erstellung eines Lüftungskonzepts.
  • Erfolgt keine Beauftragung, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Feuchteschäden, Schimmelbildung oder sonstige Folgen unzureichender Lüftung.

11. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach dem BGB.

Keine Gewährleistung besteht für:

  • Mängel durch unsachgemäße Nutzung
  • Arbeiten anderer Gewerke
  • bauseitige Mängel
  • Verformungen durch Bauwerksbewegungen (Fenster)
  • Kondensatbildung infolge unzureichender Lüftung
  • Glasbruch nach Abnahme

12. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.

13. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

Es gilt deutsches Recht.

 

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